Fragen über die Bedingungen
Jede Person, die gegen Zahlung einer Pauschalentschädigung von höchstens 77,22 € im Auftrag eines Auftraggebers an höchstens 30 Tagen pro Jahr und an höchstens 7 aufeinanderfolgenden Tagen Leistungen künstlerischer Art erbringt.
Die Liste der als solche eingestuften Tätigkeiten wird von der Kunstarbeitskommission im Tätigkeitskataster festgelegt. Eine künstlerische Tätigkeit ist die Schaffung oder Ausführung eines künstlerischen Werks in den Bereichen audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comics.
Künstlerisch-technische und unterstützende künstlerische Tätigkeiten sind von der Regelung zur Amateurkunstvergütung ausgeschlossen.
Nein, in der neuen Regelung zur Amateurkunstvergütung muss kein spezieller vorheriger Antrag bei der Kommission gestellt werden, um künstlerische Leistungen im Rahmen dieser Regelung erbringen zu können. Sie brauchen keine Künstlerkarte, sondern müssen sich nur im Onlinedienst als Auftragnehmer registrieren.
Ein ausländischer Künstler kann die Amateurkunstvergütung erhalten, wenn er über eine Sozialversicherungsnummer (ENSS) verfügt. Tatsächlich muss die Meldung auf der Grundlage der ENSS des Künstlers erfolgen.
Nein, die Amateurkunstvergütung gilt nur für künstlerische Leistungen, die in Belgien erbracht werden.
Ja, es gibt kein Mindestalter. Für Minderjährige unter 15 Jahren oder für Minderjährige, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, muss der Organisator der Aktivität jedoch eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beim FÖD Beschäftigung beantragt haben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Die Regelung der Kinderarbeit“ auf der Website des FÖD Beschäftigung (auf Französisch).
Nein, nach den derzeitigen Kriterien erfordert das Erbringen künstlerischer Leistungen im Rahmen der Regelung zur Amateurkunstvergütung nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrags.
Nein, außer wenn der Künstler und der Auftraggeber den Nachweis erbringen, dass sich die Art der Leistungen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten unterscheidet.
Innerhalb eines Kalenderjahres ist die Kumulierung von künstlerischen Leistungen im Rahmen der Regelung zur Amateurkunstvergütung mit Studentenarbeit, Gelegenheitsarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe und Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau ohne Beschränkung der Anzahl der Tage in diesen verschiedenen Kontingenten zulässig, sofern die mit jedem dieser Kontingente verbundenen Bedingungen eingehalten werden.
Die Kumulierung von künstlerischen Leistungen im Rahmen der Regelung zur Amateurkunstvergütung mit einer Beschäftigung im soziokulturellen Sektor und im Sport für denselben Auftraggeber ist während desselben Kalenderjahres und für die gesamte Dauer dieses Jahres nicht möglich.
Eine Leistung, die vor Mitternacht begonnen hat und darüber hinaus fortgesetzt wird, zählt als ein Tag.
Am selben Tag dürfen Sie keine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer künstlerischen Tätigkeit im Rahmen der Regelung zur Amateurkunstvergütung (AKV) kombinieren.
Im selben Kalenderjahr dürfen Sie ehrenamtliche Tätigkeiten mit künstlerischen Tätigkeiten kombinieren, die über die Amateurkunstvergütung (AKV) geregelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Tätigkeiten erfolgen an unterschiedlichen Tagen.
- Die „Auftraggeber“ sind unterschiedlich, das heißt, der Auftraggeber der künstlerischen Leistung im Rahmen der AKV unterscheidet sich von der Freiwilligenorganisation.
Ja, sie können unter dieser Regelung gemeldet werden, weil sie zur Schaffung oder Aufführung eines künstlerischen Werks beitragen und sich als notwendig erweisen, um das erwartete künstlerische Ergebnis zu erzielen.